Betreutes Einzelwohnen

Konzeption
Ambulante Betreuung für suchtkranke und -gefährdete Männer und Frauen und Personen in besonderen Lebensverhältnissen
mit sozialen Schwierigkeiten nach §§ 53 und 67 SGB XII

 

Betreuungsform
Fachleistungsstunden für ambulante Betreuung

 

Hilfeansatz
Das Betreuungsangebot beinhaltet die individuelle Möglichkeit zur Neuorientierung für den Einzelnen.
Ein ausgewogenes Verhältnis von Hilfeleistung und Eigenverantwortung ist die Basis für diesen Prozess, in dem der Hilfesuchende
seine Problemlage überwindet und neue Inhalte für sein Leben findet und umsetzt.Für den anvertrauten Personenkreis ist das Gefühl
von Rückhalt von entscheidender Bedeutung, damit die Betreuten den wachsenden 
Anforderungen der Integration in das gesellschaftliche
Leben gerecht werden können.
 
 
Zielgruppe
  1. Personenkreis nach § 53 SGB XII
    Betreut werden können Suchtkranke und -gefährdete Männer und Frauen aller Abhängigkeitsformen, die

    – im Anschluss an eine stationäre Rehabilitation den Alltag nicht oder noch nicht eigenständig bewältigen,
    – nach einer Entgiftungsbehandlung Hilfen zur Sicherung der Abstinenz in Vorbereitung auf eine Stationäre Rehabilitation benötigen,
    – nach einem Aufenthalt in Einrichtungen für chronisch mehrfach geschädigte Abhängigkeitskranke für einen Übergang Hilfe bei der Wedereingliederung benötigen,
    – Hilfe in Krisensituationen benötigen,
    – im Fall von nichtstoffgebundenen Abhängigkeiten eine Zeit der Stabilisierung benötigen.
  1. Personenkreis nach § 67 SGB XII
    Betreut werden Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind,

    wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht zur Überwindung dieser Schwierigkeiten fähig sind.

 

Besondere Lebensverhältnisse bestehen bei:
  • a) fehlender oder nicht ausreichender Wohnung.
    Das betrifft Personen, die aktuell wohnungslos sind, ohne Wohnung oder institutionelle Unterbringung auf der Straße leben

    oder bei Freunden und Bekannten notdürftig untergeschlüpft sind. Weiter Personen ohne mietvertraglich gesicherte Wohnung,
    die institutionell (z. B. nach Ordnungsrecht oder Sozialrecht) untergebracht sind.
    .
  • b) ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage.
    Das betrifft Personen, denen es an einer Verlässlichkeit des regelmäßigen Einkommenszuflusses völlig fehlt oder dieser nicht nur

    vorübergehend unterhalb der Sozialhilfeschwelle liegt.
    Diese Situation kann z. B. entstehen im Zusammenhang mit
    – Überschuldung,
    – Lohn- und Kontenpfändung,
    – Erpressung durch Andere,
    – fehlenden Möglichkeiten oder Fähigkeiten, Ansprüche auf Sozialleistungen geltend zu machen,
    – der Überforderung, Mitwirkungspflichten nachzukommen,
    – fehlenden Möglichkeiten und Kompetenzen zu adäquater Haushaltsplanung.
    .
  • c) gewaltgeprägten Lebensumständen
    Diese bestehen bei intensiver aktueller Gewalterfahrung oder Gewaltbedrohung, so dass die Lebenssituation

    einer Person davon bestimmt wird.
    Gewaltgeprägte Lebensumstände können zum Beispiel auftreten im Zusammenhang mit
    – Prostitution,
    – Zusammenleben mit gewalttätigen Partnern oder Familienmitgliedern,
    – Abhängigkeiten von bzw. Zugehörigkeit zu gewaltbereiten Gruppen,
    – Abhängigkeiten von Straftätern,
    – Abhängigkeit von illegalen Beschäftigungsfirmen (z. B. Drückern),
    – Bedrohungen und Gewalterfahrungen durch ein Leben auf der Straße.
    .
  • d) Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung
    Nach Entlassung aus einer geschlossenen Unterbringung wie Haft oder Psychiatrie, unabhängig davon, ob der Aufenthalt richterlich

    angeordnet oder freiwillig war, ist oft die Entwicklung eines selbstbestimmten Lebens in Freiheit ohne Hilfe nur schwer möglich.
    .
  • e) vergleichbaren nachteiligen Umständen
    Vergleichbare nachteilige Umstände liegen vor, wenn durch sie elementare Lebensbedürfnisse vergleichbar den obigen Fällen

    eingeschränkt werden. Solche Lebensumstände können vorliegen bei
    – Mangel an tragfähigen Sozialbeziehungen nach Abbruch von Kontakten zu Freunden und Familie;
    – Massiven Ausgrenzungen im sozialen Umfeld;
    – Unzureichend versorgten gesundheitlichen Problemen z. B. durch seelische oder geistige Beeinträchtigungen,
    – ohne Hilfe nicht zu überwindende Zugangsschwellen zum Gesundheitssystem;
    – Mangelnder Möglichkeit, adäquate Beschäftigungs- und Arbeitsmöglichkeiten zu erlangen z. B. durch illegale Beschäftigung
    ohne rechtliche und finanzielle Absicherung,
    – Analphabetentum.

 

Betreuungsform und -methoden
Unabdingbare Voraussetzung für eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen Hilfesuchendem und Betreuer ist eine

vertrauensvolle, offene Beziehung.

Der Betreuer sieht seine Aufgabe vorrangig darin, die einzelnen Betroffenen in ihrem Selbstwertgefühl zu stärken, ihnen
mögliche Perspektiven aufzuzeigen und sie bei der Zielfindung zu unterstützen. Er leistet damit Hilfe zur Selbsthilfe.

Bei der ambulanten Hilfe werden die anstehenden Probleme in dem Umfeld bearbeitet, in dem sie entstehen oder wirksam werden.
Die Umsetzung neuer Kompetenzen oder Deutungen der eigenen Situation in den Alltag muss vom Klienten anders als bei anderen
Hilfeformen nicht nach Abschluss der Hilfe allein geleistet werden, sondern kann unmittelbar begleitet werden. Gleichzeitig können
mit dieser Hilfeform insbesondere Klienten im ländlichen Raum, die Dienste in der nächstgelegenen größeren Stadt nicht aufsuchen
können, erreicht werden.

Durch Gespräche zwischen Betreuer und Hilfesuchendem wird die praktische Hilfe unterstützt und reflektiert. Die unmittelbare Kommunikation
über gemeinsames Handeln bedeutet für die Betreuten das Ausprobieren von anderen Verhaltensmustern. Der Betreuer bietet durch kontinuierliche
Gespräche die Möglichkeit an, die Lebenssituation des Betreuten besser kennen zu lernen. Die anfangs mit dem Betreuten formulierten Ziele und
das aktuelle Handeln werden dabei ständig auf ihre Kongruenz hin überprüft.

Bei sozialen Schwierigkeiten ist es zum einen wichtig, den Bezugspersonen andere angemessene Verhaltensmöglichkeiten aufzuzeigen,
zum anderen müssen in diesem Zusammenhang Gespräche über die Ursachen der Schwierigkeit geführt werden. Darüber hinaus müssen
die neuen Verhaltensmuster/-möglichkeiten mit ihnen besprochen und erprobt werden.

 

Zusammenarbeit mit anderen Institutionen / Vernetzung
Über die PSAG-Sucht bestehen regional die Kontakte zu Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe Nach Bedarf werden Klienten in das jeweils

passenden Hilfeangebot vermittelt.

Mit den zuständigen Arbeitsämtern und Bildungsträgern werden für den Einzelfall passende Schritte und Maßnahmen zur beruflichen
Wiedereingliederung abgestimmt.

 

Finanzierung
Die Finanzierung erfolgt auf Antrag durch den örtlichen Sozialhilfeträger auf des bei der Begutachtung durch den Amtsarzt festgestellten Hilfebedarfs.

 

Verantwortliche Mitarbeiterin:
Herr Frank Seidler,  Sozialtherapeut

Anschrift:
Europäisches Jugend- und Sozialwerk gGmbH

Sandkuhlstraße 3
17328 Penkun

Telefon: +49 (0)39751 / 69878
Telefax: +49 (0)39751 / 69879

 

 

 


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