Betreutes EinzelwohnenKonzeption
Ambulante Betreuung für suchtkranke und -gefährdete Männer und Frauen und Personen in besonderen Lebensverhältnissen mit sozialen Schwierigkeiten nach §§ 53 und 67 SGB XII Anschrift: Europ. Jugend- und Sozialwerk Sandkuhlstr. 3 17328 Penkun Telefon: +49 39751 69878 Fax: +49 39751 69879 Verantwortliche Mitarbeiterin: Frau Annelie Brussig Sozialtherapeutin, Schuldnerberaterin Mobil: 0170 / 4518839 Betreuungsform: Fachleistungsstunden für ambulante Betreuung Hilfeansatz Das Betreuungsangebot beinhaltet die individuelle Möglichkeit zur Neuorientierung für den Einzelnen. Ein ausgewogenes Verhältnis von Hilfeleistung und Eigenverantwortung ist die Basis für diesen Prozess, in dem der Hilfesuchende seine Problemlage überwindet und neue Inhalte für sein Leben findet und umsetzt. Für den anvertrauten Personenkreis ist das Gefühl von Rückhalt von entscheidender Bedeutung, damit die Betreuten den wachsenden Anforderungen der Integration in das gesellschaftliche Leben gerecht werden können. Zielgruppe 1. Personenkreis nach § 53 SGB XII Betreut werden können Suchtkranke und -gefährdete Männer und Frauen aller Abhängigkeitsformen, die - im Anschluss an eine stationäre Rehabilitation den Alltag nicht oder noch nicht eigenständig bewältigen, - nach einer Entgiftungsbehandlung Hilfen zur Sicherung der Abstinenz in Vorbereitung auf eine Stationäre Rehabilitation benötigen, - nach einem Aufenthalt in Einrichtungen für chronisch mehrfach geschädigte Abhängigkeitskranke für einen Übergang Hilfe bei der Wedereingliederung benötigen, - Hilfe in Krisensituationen benötigen, - im Fall von nichtstoffgebundenen Abhängigkeiten eine Zeit der Stabilisierung benötigen. 2. Personenkreis nach § 67 SGB XII Betreut werden Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht zur Überwindung dieser Schwierigkeiten fähig sind. Besondere Lebensverhältnisse bestehen bei: a) fehlender oder nicht ausreichender Wohnung. Das betrifft Personen, die aktuell wohnungslos sind, ohne Wohnung oder institutionelle Unterbringung auf der Straße leben oder bei Freunden und Bekannten notdürftig untergeschlüpft sind. Weiter Personen ohne mietvertraglich gesicherte Wohnung, die institutionell (z. B. nach Ordnungsrecht oder Sozialrecht) untergebracht sind. b) ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage. Das betrifft Personen, denen es an einer Verlässlichkeit des regelmäßigen Einkommenszuflusses völlig fehlt oder dieser nicht nur vorübergehend unterhalb der Sozialhilfeschwelle liegt. Diese Situation kann z. B. entstehen im Zusammenhang mit - Überschuldung, - Lohn- und Kontenpfändung, - Erpressung durch Andere, - fehlenden Möglichkeiten oder Fähigkeiten, Ansprüche auf Sozialleistungen geltend zu machen, - der Überforderung, Mitwirkungspflichten nachzukommen, - fehlenden Möglichkeiten und Kompetenzen zu adäquater Haushaltsplanung. c) gewaltgeprägten Lebensumständen Diese bestehen bei intensiver aktueller Gewalterfahrung oder Gewaltbedrohung, so dass die Lebenssituation einer Person davon bestimmt wird. Gewaltgeprägte Lebensumstände können zum Beispiel auftreten im Zusammenhang mit - Prostitution, - Zusammenleben mit gewalttätigen Partnern oder Familienmitgliedern, - Abhängigkeiten von bzw. Zugehörigkeit zu gewaltbereiten Gruppen; - Abhängigkeiten von Straftätern, - Abhängigkeit von illegalen Beschäftigungsfirmen (z. B. Drückern), - Bedrohungen und Gewalterfahrungen durch ein Leben auf der Straße. d) Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung Nach Entlassung aus einer geschlossenen Unterbringung wie Haft oder Psychiatrie, unabhängig davon, ob der Aufenthalt richterlich angeordnet oder freiwillig war, ist oft die Entwicklung eines selbstbestimmten Lebens in Freiheit ohne Hilfe nur schwer möglich. e) vergleichbaren nachteiligen Umständen Vergleichbare nachteilige Umstände liegen vor, wenn durch sie elementare Lebensbedürfnisse vergleichbar den obigen Fällen eingeschränkt werden. Solche Lebensumstände können vorliegen bei - Mangel an tragfähigen Sozialbeziehungen nach Abbruch von Kontakten zu Freunden und Familie; - Massiven Ausgrenzungen im sozialen Umfeld; - Unzureichend versorgten gesundheitlichen Problemen z. B. durch seelische oder geistige Beeinträchtigungen, - ohne Hilfe nicht zu überwindende Zugangsschwellen zum Gesundheitssystem; - Mangelnder Möglichkeit, adäquate Beschäftigungs- und Arbeitsmöglichkeiten zu erlangen z. B. durch illegale Beschäftigung ohne rechtliche und finanzielle Absicherung, - Analphabetentum. Betreuungsform und -methoden Unabdingbare Voraussetzung für eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen Hilfesuchendem und Betreuer ist eine vertrauensvolle, offene Beziehung. Der Betreuer sieht seine Aufgabe vorrangig darin, die einzelnen Betroffenen in ihrem Selbstwertgefühl zu stärken, ihnen mögliche Perspektiven aufzuzeigen und sie bei der Zielfindung zu unterstützen. Er leistet damit Hilfe zur Selbsthilfe. Bei der ambulanten Hilfe werden die anstehenden Probleme in dem Umfeld bearbeitet, in dem sie entstehen oder wirksam werden. Die Umsetzung neuer Kompetenzen oder Deutungen der eigenen Situation in den Alltag muss vom Klienten anders als bei anderen Hilfeformen nicht nach Abschluss der Hilfe allein geleistet werden, sondern kann unmittelbar begleitet werden. Gleichzeitig können mit dieser Hilfeform insbesondere Klienten im ländlichen Raum, die Dienste in der nächstgelegenen größeren Stadt nicht aufsuchen können, erreicht werden. Durch Gespräche zwischen Betreuer und Hilfesuchendem wird die praktische Hilfe unterstützt und reflektiert. Die unmittelbare Kommunikation über gemeinsames Handeln bedeutet für die Betreuten das Ausprobieren von anderen Verhaltensmustern. Der Betreuer bietet durch kontinuierliche Gespräche die Möglichkeit an, die Lebenssituation des Betreuten besser kennen zu lernen. Die anfangs mit dem Betreuten formulierten Ziele und das aktuelle Handeln werden dabei ständig auf ihre Kongruenz hin überprüft. Bei sozialen Schwierigkeiten ist es zum einen wichtig, den Bezugspersonen andere angemessene Verhaltensmöglichkeiten aufzuzeigen, zum anderen müssen in diesem Zusammenhang Gespräche über die Ursachen der Schwierigkeit geführt werden. Darüber hinaus müssen die neuen Verhaltensmuster/-möglichkeiten mit ihnen besprochen und erprobt werden. Zusammenarbeit mit anderen Institutionen / Vernetzung Über die PSAG-Sucht bestehen regional die Kontakte zu Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe Nach Bedarf werden Klienten in das jeweils passenden Hilfeangebot vermittelt. Mit den zuständigen Arbeitsämtern und Bildungsträgern werden für den Einzelfall passende Schritte und Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung abgestimmt. Finanzierung Die Finanzierung erfolgt auf Antrag durch den örtlichen Sozialhilfeträger auf des bei der Begutachtung durch den Amtsarzt festgestellten Hilfebedarfs. |
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